Wohl trifft es zu, dass im Mietvertrag vom 14. April 2003 von einer Geschäftstätigkeit nicht die Rede ist. Darauf, dass die Mieter im Mietobjekt auch geschäftliche Aktivitäten entfalten wollten, deuten jedoch ihre verschiedenen, schriftlichen Rügen betreffend des fehlenden ADSL-Anschlusses und dessen angebliche Bedeutung für die Tätigkeit des Mieters A. als Anlageberater hin. Kommt hinzu, dass der Gebrauch eines Raumes (oder von Teilen davon) zu Geschäftszwecken auch stillschweigend oder aufgrund konkludenten Verhaltens, zum Beispiel aufgrund der vom Vermieter wissentlich geduldeten Geschäftsraumnutzung, vereinbart werden kann (Peter Higi, Zürcher Kommentar, N 19 und 25 zu Art.