268 Abs. 3 OR). Ist der Schuldner der Meinung, eine Forderung oder wie vorliegend ein Pfandrecht bestünden nicht, hat er gegen die Prosequierungsbetreibung Rechtsvorschlag zu erheben, worauf der Vermieter ein Rechtsöffnungsbegehren (Art. 82 SchKG) oder Klage auf Anerkennung der Forderung oder des Pfandrechts (Art. 79 SchKG) einreichen kann. Bei behauptetem Dritteigentum ist das Widerspruchsverfahren anzuheben (Art. 106 ff. SchKG). Im vorliegenden Fall ist das Betreibungsamt H. zu Unrecht von einer blossen Wohnnutzung der Liegenschaft X. in W. ausgegangen. Wohl trifft es zu, dass im Mietvertrag vom 14. April 2003 von einer Geschäftstätigkeit nicht die Rede ist.