Entgegen der Ansicht der Schuldnerin besteht auch aufgrund von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kein Anspruch auf eine mündliche Gerichtsverhandlung. Gegenstand des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sind keine zivilrechtlichen Ansprüche (civil rights) sondern die Frage, ob das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt werden kann, ohne den ordentlichen Richter anrufen zu müssen. OGP 22.12.2003 3430 Rechtsvorschlag. Anbringung in mündlicher Form (Art. 74 SchKG).