273 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts in der Regel aufgrund der Akten ohne Vorstand der Parteien. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden, wenn es nach den Umständen als geboten erscheint. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen zur Einholung einer Replik nicht erfüllt und die Umstände dieses einfachen Rechtsöffnungsverfahrens rechtfertigten keine mündliche Appellationsverhandlung. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin besteht auch aufgrund von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kein Anspruch auf eine mündliche Gerichtsverhandlung.