118 B. Gerichtsentscheide 3430 schen Privatrecht, ZGB I, Basel/Genf/München 2002, Art. 178, N. 16). Das Rechtsöffnungsverfahren ist Teil dieser Zwangsvollstreckung. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Schuldnerin einen doppelten Schriftenwechsel und eine mündliche Appellationsverhandlung beantragt. Beides ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach Art. 273 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wird dem Appellanten Gelegenheit zu einer Replik gegeben, wenn die Gegenpartei Anschlussappellation erklärt oder neue Einreden und neue Behauptungen vorbringt oder neue Beweismittel einreicht. Gemäss Art. 273 Abs. 1 Ziff.