Deshalb vermag sie nicht zu verhindern, dass Dritte durch Zwangsvollstreckung auf bestimmte Vermögenswerte greifen. Die Kanzleisperre (Abs. 3) besteht in der Schliessung des Hauptbuches mit der Folge, dass der Eigentümerehegatte nicht mehr allein über sein Grundstück dinglich verfügen kann, sondern hierfür das Einverständnis seines Ehepartners benötigt. Die Kanzleisperre hindert indessen die Eintragung von gesetzlich begründeten Ansprüchen Dritter, namentlich von Bauhandwerkerpfandrechten, nicht. Ferner bleibt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in eine mit Kanzleisperre belegten Liegenschaft möglich (Franz Hasenböhler, in Basler Kommentar zum schweizeri-