Die Schuldnerin macht indessen geltend, dem Rechtsöffnungsgesuch stehe die in ihrem Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 178 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erlassene sogenannte Kanzleisperre entgegen. Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB ist auf den Schutz des andern Ehegatten zugeschnitten. Deshalb vermag sie nicht zu verhindern, dass Dritte durch Zwangsvollstreckung auf bestimmte Vermögenswerte greifen.