Die Vorinstanz ist daher zu Recht der Frage nachgegangen, ob die provisorische Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht erteilt werden könne. Sie ist aufgrund der Akten sodann zu Recht zum Schlusse gelangt, dass provisorische Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht zu erteilen sei. In der Appellationsschrift hat die Schuldnerin gegen die in allen Teilen zutreffende Begründung, auf die verwiesen werden kann, keine Einwendungen erhoben. 2. Die Schuldnerin macht indessen geltend, dem Rechtsöffnungsgesuch stehe die in ihrem Scheidungsverfahren gestützt auf Art.