Aus den Erwägungen: 1. Erhebt der Schuldner in der Betreibung auf Grundpfandverwertung ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag, so wird nach Art. 85 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) angenommen, der Rechtsvorschlag beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht. In der vorliegenden Grundpfandverwertung hat die Schuldnerin ohne Begründung Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben. Die Vorinstanz ist daher zu Recht der Frage nachgegangen, ob die provisorische Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht erteilt werden könne.