B. Gerichtsentscheide 3429 3429 Rechtsöffnung. Eine Kanzleisperre im Sinne von Art. 178 Abs. 3 ZGB hindert die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht. Im zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren besteht weder Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel noch auf eine mündliche Appellationsverhandlung