B. Gerichtsentscheide 3429 3429 Rechtsöffnung. Eine Kanzleisperre im Sinne von Art. 178 Abs. 3 ZGB hindert die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht. Im zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren besteht weder Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel noch auf eine mündliche Appel- lationsverhandlung Aus den Erwägungen: 1. Erhebt der Schuldner in der Betreibung auf Grundpfandverwer- tung ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag, so wird nach Art. 85 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) angenommen, der Rechtsvorschlag beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht. In der vorlie- genden Grundpfandverwertung hat die Schuldnerin ohne Begründung Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben. Die Vorinstanz ist daher zu Recht der Frage nachgegangen, ob die provisorische Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht erteilt werden könne. Sie ist aufgrund der Akten sodann zu Recht zum Schlusse gelangt, dass provisorische Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht zu erteilen sei. In der Appellationsschrift hat die Schuldnerin gegen die in allen Teilen zutreffende Begründung, auf die verwiesen werden kann, keine Einwendungen erhoben. 2. Die Schuldnerin macht indessen geltend, dem Rechtsöffnungs- gesuch stehe die in ihrem Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 178 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erlas- sene sogenannte Kanzleisperre entgegen. Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB ist auf den Schutz des andern Ehegatten zugeschnitten. Deshalb vermag sie nicht zu verhindern, dass Dritte durch Zwangsvollstreckung auf be- stimmte Vermögenswerte greifen. Die Kanzleisperre (Abs. 3) besteht in der Schliessung des Hauptbuches mit der Folge, dass der Eigen- tümerehegatte nicht mehr allein über sein Grundstück dinglich verfü- gen kann, sondern hierfür das Einverständnis seines Ehepartners benötigt. Die Kanzleisperre hindert indessen die Eintragung von ge- setzlich begründeten Ansprüchen Dritter, namentlich von Bauhand- werkerpfandrechten, nicht. Ferner bleibt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in eine mit Kanzleisperre belegten Liegenschaft möglich (Franz Hasenböhler, in Basler Kommentar zum schweizeri- 118 B. Gerichtsentscheide 3430 schen Privatrecht, ZGB I, Basel/Genf/München 2002, Art. 178, N. 16). Das Rechtsöffnungsverfahren ist Teil dieser Zwangsvollstreckung. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Schuldnerin einen doppelten Schriftenwechsel und eine mündliche Appellationsverhand- lung beantragt. Beides ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach Art. 273 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wird dem Appellanten Gelegenheit zu einer Replik gegeben, wenn die Gegenpartei Anschlussappellation erklärt oder neue Einreden und neue Behauptungen vorbringt oder neue Beweis- mittel einreicht. Gemäss Art. 273 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts in der Regel aufgrund der Akten ohne Vorstand der Parteien. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden, wenn es nach den Umständen als geboten erscheint. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen zur Einholung einer Replik nicht erfüllt und die Umstände dieses einfachen Rechtsöff- nungsverfahrens rechtfertigten keine mündliche Appellationsverhand- lung. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin besteht auch aufgrund von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kein Anspruch auf eine mündliche Gerichtsverhandlung. Gegenstand des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sind keine zivilrechtlichen Ansprüche (civil rights) sondern die Frage, ob das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt werden kann, ohne den ordentlichen Richter anrufen zu müssen. OGP 22.12.2003 3430 Rechtsvorschlag. Anbringung in mündlicher Form (Art. 74 SchKG). Gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene den Rechts- vorschlag sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Nach beendigter Zustellung kann der Rechts- vorschlag nicht mehr gegenüber einem Postboten oder Beamten erklärt werden. Es kann dann nurmehr die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlages mit Hilfe der Post dem Betreibungsamt zugestellt werden (Balthasar Bessenich in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Da- 119