te. Das Vorliegen der Abrede, wonach die Beschwerdegegnerin zur privaten Veräusserung des Faustpfandes berechtigt ist, hat nicht zur Folge, dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für eine Beschwerde gegen die ordentliche Betreibung nicht zuständig ist. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, mit dem die Aufhebung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. yz des Betreibungsamtes H. verlangt wird, ist aber abzuweisen, da die Prüfung von Inhalt und Tragweite der Pfandvereinbarung nach dem Gesagten dem Richter obliegt. ABSch+K 09.12.2003 117