endlich gänzliche Hemmung der Betreibung bis nach durchgeführter Pfandliquidation (BGE 73 III 16). b) Im vorliegenden Fall liegt die soeben erwähnte Ausnahme der Erlaubnis zum privaten Verkaufe des Pfandes vor, indem G. der D.C.I. Ltd. am 4. Juli 2003 das Recht eingeräumt hat, das Faustpfand nach vorheriger schriftlicher Androhung nach fünf Tagen freihändig zu verkaufen, wenn der Schuldner mit der Bezahlung seiner Schuld oder mit der Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung in Verzug geraten soll-