41 SchKG). So zum Beispiel, wenn eine Vereinbarung besteht, wonach der Pfandgläubiger zum privaten Verkaufen des Pfandes berechtigt ist und diese dahingehend zu interpretieren ist, dass dem Gläubiger die Wahl zwischen Selbstverkauf, Betreibung auf Pfandverwertung oder ordentliche Betreibung eingeräumt wurde (BGE 73 III 16; Kurt A- monn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 32 N 17). In diesem Fall hängt die Frage nach einem Anspruch auf Vorausliquidation des Pfandes in erster Linie vom Inhalt und von der Tragweite der Vereinbarung ab, 116 B. Gerichtsentscheide 3428