Dieses Recht wird als beneficium excussionis realis bezeichnet und ist mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen. Da das beneficium excussions realis nicht unabdingbar ist, steht es den Parteien frei, das Recht auf Vorausvollstreckung zum voraus vertraglich auszuschliessen (Domenico Acocella in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 17 zu Art. 41 SchKG). Nun gibt es aber Fälle, in denen der Schuldner sich nicht auf das beneficium excussionis realis berufen kann (vgl. die Aufzählung bei Dominico Acocella, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 41 SchKG).