Ein „erleichtertes Vorgehen“ ist lediglich beim Rückzug eines obergerichtlichen Scheidungsurteils möglich. Von Bundesrechts wegen kann hier - um der Aufrechterhaltung der Ehe Genüge zu tun - ein Rückzug während der laufenden Berufungsfrist beim Obergericht erfolgen (BGE 84 II 232 ff.; H. U. Walder, a.a.O., S. 161). In casu hätte somit der Gesuchsteller das Rechtsmittel der Berufung einlegen und danach vor Bundesgericht die Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs verlangen müssen. Der Appellant hat jedoch auf die Ergreifung eines 112 B. Gerichtsentscheide 3427