Nach Ansicht des Obergerichtes vermag der einschlägige Text die vom Gesuchsteller vertretene Meinung, mit dem Einverständnis der Gegenpartei könne die Klage noch nach der Entscheidverkündung zurückgezogen werden, nicht zu untermauern. Vielmehr spricht sich der Autor dafür aus, dass nach der Urteilsverkündung ein ordentliches Rechtsmittel eingereicht werden muss und der Klagerückzug in der Rechtsmittelinstanz zu erfolgen hat (vgl. BGE 91 II 146 ff.). Ein „erleichtertes Vorgehen“ ist lediglich beim Rückzug eines obergerichtlichen Scheidungsurteils möglich.