Hinsichtlich des Klagerückzugs fehlt eine entsprechende Gesetzesbestimmung. Das Obergericht vertritt jedoch die Ansicht, dass, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hiefür dasselbe gelten muss (siehe auch H. U. Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 160). Sodann ist die vom Gesuchsteller angeführte Literaturstelle einer genaueren Betrachtung zu unterziehen bzw. vollständig wiederzugeben. M. Guldener hält dort folgendes fest: „Zurückgezogen werden kann die Klage meines Erachtens nicht mehr, nachdem die Endentscheidung verkündet ist.