88 Abs. 5 ZPO ist keine eigenständige Beschwerde, sondern eine solche nach Art. 280 ZPO. So wurde im Zuge der Gesetzesrevision der frühere Art. 88 Abs. 4 ZPO in Art. 88 Abs. 5 ZPO entsprechend angepasst, nachdem neu für Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr die Justizdirektion sondern die Justizaufsichtskommission Beschwerdeinstanz ist. Zur aufgeworfenen Frage von RA X., ob bei der Anfechtung 110 B. Gerichtsentscheide 3426