Das komme in Art. 20 ZPO, in dessen Katalog Art. 88 Abs. 5 ZPO versehentlich nicht aufgenommen worden sei, deutlich zum Ausdruck. Dort werde beispielsweise eine Beschwerde nach Art. 93 und 94 ZPO erwähnt, in deren Rahmen umfassende Rügen vorgetragen werden könnten. Die von RA X. geäusserte Rechtsauffassung ist rein appellatorischer Art, nachdem Ausführungen dazu, inwiefern hier der Einzelrichter in seinem Entscheid in Willkür verfallen sein soll, gänzlich fehlen. Auch materiell kann die Justizaufsichtskommission der Auffassung des Beschwerdeführers nicht folgen. Art. 88 Abs. 5 ZPO ist keine eigenständige Beschwerde, sondern eine solche nach Art.