Gesuchstellerin im Sinne von Art. 87 Abs. 1 ZPO verneint. Hinsichtlich des zur behaupteten Bedürftigkeit der Gesuchstellerin von RA X. erwähnten Konkurses der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichtes vom 17. Januar 2003 (5P.426/2002) beizupflichten. Danach bedeutet weder ein Konkurs noch der Bestand von Verlustscheinen zwingend Mittellosigkeit. 2. Weiter ist auf die von RA X. geäusserte Auffassung einzugehen, dass bei einer Beschwerde gestützt auf Art. 88 Abs. 5 ZPO – im Vergleich zur Beschwerde nach Art. 280 ZPO - uneingeschränkt gerügt werden könne. Das komme in Art.