gen und das Gericht von Amtes wegen nach Beweismitteln zu forschen hat (Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 1998 i.S. B.A., AGVE-1998-437; siehe auch Pra 2003, S. 311 ff.). Zudem trifft die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei in einem Forderungsprozess, welcher von der Dispositionsmaxime beherrscht wird, naturgemäss umfangreichere Mitwirkungspflichten als beispielsweise in einem familienrechtlichen Verfahren, in welchem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits von Amtes wegen abzuklären sind.