Die entsprechenden Ausführungen von RA X. stellen damit unzulässige appellatorische Kritik dar, auf welche nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Auffassung von RA X. auch materiell nicht gefolgt werden kann. Wohl gilt in Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Untersuchungsgrundsatz. Allerdings wird diese Maxime unter anderem ergänzt und eingeschränkt durch die Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Partei. Die Untersuchungsmaxime ist nicht dahin zu verstehen, dass sich die Parteien nicht an der Sammlung des Prozessstoffes beteili-