Vielmehr sei ganz unabhängig vom Verfahren, auf welches sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung beziehe, der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Inwiefern der Kantonsgerichtspräsident bei der Feststellung der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin bzw. bei der Anwendung kantonalen Rechts Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür begangen oder aber den in der Bundesverfassung verankerten Minimalanspruch verletzt haben soll, wurde in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort dargelegt. Die entsprechenden Ausführungen von RA X. stellen damit unzulässige appellatorische Kritik dar, auf welche nicht einzutreten ist.