Aus den Erwägungen: 1. RA X. stellt sich auf den Standpunkt, dem Hinweis in der Entscheidbegründung, wonach in einem nach der Verhandlungsmaxime ablaufenden Prozess erwartet werden dürfe, dass ein mit dem vollständigen Nachweis der Bedürftigkeit versehenes Gesuch eingereicht werde, könne nicht beigepflichtet werden. Vielmehr sei ganz unabhängig vom Verfahren, auf welches sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung beziehe, der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln.