B. Gerichtsentscheide 3425 2.3 Zivilprozess 3425 Justizaufsichtskommission. Unentgeltliche Rechtspflege. - In einem Forderungsprozess, welcher von der Dispositionsmaxime beherrscht wird, trifft die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei naturgemäss umfangreichere Mitwirkungspflichten als beispielsweise in einem familienrechtlichen Verfahren. - Art. 88 Abs. 5 ZPO enthält keine eigenständige Beschwerde, sondern eine solche nach Art. 280 ZPO.