Der Appellant hat seinen Antrag weder in der Appellationserklärung noch an Schranken begründet. Nachdem die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichtes korrekt sind, kann darauf verwiesen werden. Zu betonen ist, dass ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs im vorliegenden Fall aus den aufgeführten Gründen geradezu zwingend ist, nachdem unzweifelhaft kein „leichter Fall“ im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB mehr vorliegt (vgl. S. Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., N. 54 ff. zu Art. 41). OGer 25.11.03 108