Der Einwand des Appellanten, die ausgefällte Strafe basiere lediglich auf seinem Vorleben, ist damit entkräftet. In Würdigung aller Strafzumessungskriterien ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Übrigen ausdrücklich verwiesen wird, den Angeklagten zu Recht mit einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten bestraft hat. 2. Der Angeklagte hat in der Appellationserklärung den Antrag gestellt, es sei vom Widerruf des mit Urteil vom 20. November 2000 für die Gefängnisstrafe von vier Wochen gewährten bedingten Strafvollzugs abzusehen. Der Appellant hat seinen Antrag weder in der Appellationserklärung noch an Schranken begründet.