November 2000 geführt hat, ist nicht einzugehen, nachdem das fragliche Urteil rechtskräftig ist. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch das Bezirksamt E. vom 3. Mai 1994. Der Führungsbericht lautet eher negativ, weshalb er nicht strafmindernd ins Gewicht fällt. Wie aus der vorstehenden Abwägung des Obergerichtes - sowie aus derjenigen des Kantonsgerichtes - ohne weiteres erhellt, bilden die drei Vorstrafen des Angeklagten, darunter zwei einschlägige, lediglich ein Kriterium von mehreren bei der Strafzumessung. Der Einwand des Appellanten, die ausgefällte Strafe basiere lediglich auf seinem Vorleben, ist damit entkräftet.