Dagegen ist dem Angeklagten anzulasten, dass die Trunkenheitsfahrt lediglich Freizeitzwecken diente. Das Kantonsgericht hat zutreffend den mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung - und damit die Deliktsmehrheit - als Strafschärfungsgrund im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die drei Vorstrafen als Straferhöhungsgrund aufgeführt. Auf die Kritik des Angeklagten an der gerichtlichen Beurteilung der Trunkenheitsfahrt vom 19. Juli 2000, welche zum Urteil des Kantonsgerichtes vom 20. 107 B. Gerichtsentscheide 3424