Somit handelt es sich hierbei bereits um den dritten längeren Führerausweisentzug. Bei den Strafzumessungskriterien fällt, ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz, positiv ins Gewicht, dass an einem Samstagabend nach 22.00 Uhr erfahrungsgemäss kein allzu grosses Verkehrsaufkommen herrscht. Im Vergleich zum Werktagsverkehr dürfte deshalb zu diesem Zeitpunkt die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eher gering gewesen sein. Dagegen ist dem Angeklagten anzulasten, dass die Trunkenheitsfahrt lediglich Freizeitzwecken diente.