Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich fehlender „Strafvollzugserfahrung“ an, wonach dem vom Angeklagten verursachten Unfall mit Todesfolge im Jahre 1992 ein mindestens gleich hohes Abschreckungspotential innewohnen dürfte. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass gemäss Aussagen des Angeklagten an Schranken für den neuerlichen Vorfall der Führerausweis für die Dauer von 23 Monaten entzogen wurde. Somit handelt es sich hierbei bereits um den dritten längeren Führerausweisentzug.