Das Obergericht wendet ebenfalls die im Urteil des Kantonsgerichtes genannten Richtlinien für die Strafzumessung bei Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand vom 5. Februar 2003 an (AR GVP 14/2002, Nr. 3407). Danach beträgt der Strafrahmen für einen Dritttäter mit einem Blutalkoholgehalt von 1,36 Gewichtspromillen sieben bis acht Monate. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich fehlender „Strafvollzugserfahrung“ an, wonach dem vom Angeklagten verursachten Unfall mit Todesfolge im Jahre 1992 ein mindestens gleich hohes Abschreckungspotential innewohnen dürfte.