Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe des Täters nach dessen Verschulden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB). Ist wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Das Obergericht wendet ebenfalls die im Urteil des Kantonsgerichtes genannten Richtlinien für die Strafzumessung bei Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand vom 5. Februar 2003 an (AR GVP 14/2002, Nr. 3407).