Aus den Erwägungen: 1. Der Appellant bringt an Schranken vor, es sei vom Gericht zuwenig gewürdigt worden, dass er den Restalkohol unterschätzt habe. Zudem sei die Strafe zu hoch und basiere lediglich auf dem Vorleben. Wie das Kantonsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Strafzumessung von der Strafandrohung des Art. 91 Ziff. 1 SVG auszugehen, welche auf Gefängnis oder Busse lautet. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe des Täters nach dessen Verschulden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB).