B. Gerichtsentscheide 3424 erfolgen könne. Nachdem in casu unzweifelhaft sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, kommt im jetzigen Verfahrensstadium lediglich ein Schuldspruch, unter Umgangnahme von einer Strafe, in Frage. Daran vermögen auch allgemeine Opportunitätsüberlegungen nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorin- stanz als Argument für einen Freispruch angeführte Pönalisierung des Angeklagten infolge eines Strafregistereintrages unzutreffend ist. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, dürfen gestützt auf Art. 12 lit. a der Verordnung über das automatisierte Strafregister (SR 331) die Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abgesehen oder Umgang genommen worden ist, nicht in das Register eingetra- gen werden. Gestützt auf diese Ausführungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich der Angeklagte im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat, jedoch in Anwendung von Art. 187 Ziff. 3 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen ist. OGer 26.08.03 3424 Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Straf- zumessung und Widerruf. Dritttäter. Die Appellation richtet sich gegen das Strafmass in der Höhe von sieben Monaten Gefängnis sowie gegen den Widerruf der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine vierwöchige Gefängnisstrafe. Sachverhalt: Im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle der Kantonspolizei in H. am Samstag, 25. Januar 2003, 22.10 Uhr, wurde X. als Lenker eines Per- sonenwagens angehalten. Aufgrund der beim Lenker festgestellten Alkoholsymptome wurden zwei Atemlufttests durchgeführt, welche beide positiv ausfielen. Die daraufhin angeordnete Blutprobe ergab eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1,36 Gewichtspromillen. 106 B. Gerichtsentscheide 3424 Aus den Erwägungen: 1. Der Appellant bringt an Schranken vor, es sei vom Gericht zu- wenig gewürdigt worden, dass er den Restalkohol unterschätzt habe. Zudem sei die Strafe zu hoch und basiere lediglich auf dem Vorleben. Wie das Kantonsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Strafzu- messung von der Strafandrohung des Art. 91 Ziff. 1 SVG auszugehen, welche auf Gefängnis oder Busse lautet. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe des Täters nach dessen Verschulden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB). Ist wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Das Obergericht wendet ebenfalls die im Urteil des Kantons- gerichtes genannten Richtlinien für die Strafzumessung bei Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand vom 5. Februar 2003 an (AR GVP 14/2002, Nr. 3407). Danach beträgt der Strafrah- men für einen Dritttäter mit einem Blutalkoholgehalt von 1,36 Gewichtspromillen sieben bis acht Monate. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich fehlender „Strafvollzugserfahrung“ an, wonach dem vom Angeklagten verur- sachten Unfall mit Todesfolge im Jahre 1992 ein mindestens gleich hohes Abschreckungspotential innewohnen dürfte. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass gemäss Aussagen des Angeklagten an Schranken für den neuerlichen Vorfall der Führerausweis für die Dauer von 23 Monaten entzogen wurde. Somit handelt es sich hierbei bereits um den dritten längeren Führerausweisentzug. Bei den Strafzumessungskriterien fällt, ergänzend zu den Ausfüh- rungen der Vorinstanz, positiv ins Gewicht, dass an einem Samstag- abend nach 22.00 Uhr erfahrungsgemäss kein allzu grosses Ver- kehrsaufkommen herrscht. Im Vergleich zum Werktagsverkehr dürfte deshalb zu diesem Zeitpunkt die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer eher gering gewesen sein. Dagegen ist dem Angeklagten anzulasten, dass die Trunkenheitsfahrt lediglich Freizeitzwecken dien- te. Das Kantonsgericht hat zutreffend den mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung - und damit die Deliktsmehrheit - als Strafschärfungsgrund im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die drei Vorstrafen als Straferhöhungsgrund aufgeführt. Auf die Kritik des Angeklagten an der gerichtlichen Beurteilung der Trunkenheitsfahrt vom 19. Juli 2000, welche zum Urteil des Kantonsgerichtes vom 20. 107 B. Gerichtsentscheide 3424 November 2000 geführt hat, ist nicht einzugehen, nachdem das fragli- che Urteil rechtskräftig ist. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch das Bezirksamt E. vom 3. Mai 1994. Der Führungsbericht lautet eher negativ, weshalb er nicht strafmindernd ins Gewicht fällt. Wie aus der vorstehenden Abwägung des Obergerichtes - sowie aus derjenigen des Kantonsgerichtes - ohne weiteres erhellt, bilden die drei Vorstrafen des Angeklagten, darunter zwei einschlägige, le- diglich ein Kriterium von mehreren bei der Strafzumessung. Der Ein- wand des Appellanten, die ausgefällte Strafe basiere lediglich auf seinem Vorleben, ist damit entkräftet. In Würdigung aller Strafzumessungskriterien ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Übrigen ausdrücklich ver- wiesen wird, den Angeklagten zu Recht mit einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten bestraft hat. 2. Der Angeklagte hat in der Appellationserklärung den Antrag gestellt, es sei vom Widerruf des mit Urteil vom 20. November 2000 für die Gefängnisstrafe von vier Wochen gewährten bedingten Straf- vollzugs abzusehen. Der Appellant hat seinen Antrag weder in der Appellationserklärung noch an Schranken begründet. Nachdem die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichtes korrekt sind, kann darauf verwiesen werden. Zu betonen ist, dass ein Widerruf des be- dingten Strafvollzugs im vorliegenden Fall aus den aufgeführten Gründen geradezu zwingend ist, nachdem unzweifelhaft kein „leichter Fall“ im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB mehr vorliegt (vgl. S. Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., N. 54 ff. zu Art. 41). OGer 25.11.03 108