66bis StGB ersichtlich sei, dass eine Abstufung je nach Verfahrensstadium gewollt sei. Weiter führt das Obergericht aus, diese Bestimmung habe auf den Schuldpunkt keine Auswirkungen, sie sei der Strafzumessung zuzuordnen, weshalb gestützt auf Art. 66bis StGB kein Freispruch 105 B. Gerichtsentscheide 3424