zweifelsfrei fest, dass es sich bei deren Beziehung um eine echte Jugendliebe, geprägt von beidseitiger Zuneigung, gehandelt hat. Untermauert wird dieser Schluss durch die glaubwürdigen Aussagen des Angeklagten und dessen Mutter an Schranken, wonach X bis heute schriftlichen Kontakt zum Angeklagten pflegt und sie mehrmals im Elternhaus des Angeklagten zu Besuch war. Das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Ziff. 3 von Art. 187 StGB und damit die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall ist demgemäss zu bejahen. 2. Sodann ist über die aus der Anwendbarkeit von Ziff. 3 von Art. 187 StGB resultierenden Rechtsfolgen zu befinden. Nach dem Wortlaut von Ziff.