Die zuständige Behörde kann aber von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen, wenn der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und besondere Umstände vorliegen (Art. 187 Ziff. 3 StGB). Art. 187 StGB soll Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil diese deren körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (S. Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N. 1 zu Art. 187). Der körperliche oder seelische „Reifegrad“ des Kindes hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit.