Sodann bringt RA Y. vor, X. sei nicht legitimiert, Forderungen der B. AG geltend zu machen. Dieser Einwand ist unbehelflich, nachdem der Vertrag zur Aufbewahrung der Fr. 660'000.-- nicht zwischen der B. AG und der Angeklagten, sondern zwischen X. und der Angeklagten abgeschlossen wurde. Woher X. das Geld hat, konkret ob es sich dabei um eine Anzahlung von B. an Aktien der B. AG gehandelt hat oder nicht, ist hiebei unerheblich. Vertragspartnerin der Angeklagten und damit Hinterlegerin ist X., folglich steht ihr die Legitimation zur Geltendmachung des Restitutionsanspruches in der Höhe von Fr. 660'000.-- zu.