OR abgeschnitten ist und sie auch für Zufall haftet (vgl. Th. Koller, a.a.O., N. 8 zu Art. 481). Weshalb also der Geschädigten mit der Geldhingabe eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, leuchtet nicht ein und wurde von RA Y. auch nicht substanziiert. Nicht einzusehen ist sodann – auch diesbezüglich fehlt es an der erforderlichen Substanziierung - weshalb die Zivilklägerin ihre allfälligen Rechte am überlassenen Geld aufgegeben haben soll. Sodann bringt RA Y. vor, X. sei nicht legitimiert, Forderungen der B. AG geltend zu machen.