481 Abs. 1 und 2 OR). X. und die Angeklagte haben mit der Übergabe der Fr. 660'000.-- folglich ein depositum irregulare im Sinne von Art. 481 OR abgeschlossen. Damit steht X. als Hinterlegerin ein schuldrechtlicher Rückgabeanspruch zu, wobei die Aufbewahrerin nicht zur Rückgabe der identischen Sache, sondern nur derselben Menge gleicher Sachen verpflichtet ist (vgl. Th. Koller, Basler Kommentar, OR I, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 481). Ein Rückgabeanspruch der Geschädigten in der Höhe von Fr. 660'000.-- ist demnach klar ausgewiesen.