Die Angeklagte hat von der Geschädigten Fr. 660'000.-- in einem unverschlossenen Couvert zur Aufbewahrung erhalten und dieses Geld daraufhin unrechtmässig verwendet und bis heute nicht zurückerstattet. Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und Gefahr auf ihn über. Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wird (Art. 481 Abs. 1 und 2 OR).