Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nicht erstellt ist, dass es sich bei den fraglichen Fr. 660'000.-- um Drogengeld gehandelt hat. Somit kann die von der Verteidigung aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit schmutziges Geld in der schweizerischen Rechtsordnung rechtlichen Schutz geniesst, offen gelassen werden. b) Bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann auf die entsprechenden, vor Obergericht im Übrigen unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach hat sich die Angeklagte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.