BetmG verurteilt. Entscheidend ist für den vorliegenden Fall indessen, dass der Geschädigten bis heute nie nachgewiesen worden ist, dass sie in grösserem Stil mit Drogen gehandelt und daraus hohe Umsätze erzielt hätte. Folglich bleibt es deshalb bei entsprechenden Verdächtigungen, welche vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben. Aufgrund dieser Sachlage ist die Behauptung der Angeklagten, bei den fraglichen Fr. 660'000.-- handle es sich um Drogengeld, nicht erstellt. Daran ändert auch die Nichteinreichung der Bankbelege durch X. nichts, so dass eine nochmalige Aufforderung unterbleiben kann.