Denkbar wäre etwa, dass es sich bei den Fr. 660'000.-- um unversteuerte Geschäftseinnahmen aus den beiden Restaurationsbetrieben der Geschädigten gehandelt hat. Weil die versprochenen Bankbelege von der Geschädigten nicht eingereicht wurden, zieht die Verteidigung daraus den Umkehrschluss, dass es sich um Drogengeld handle. Es kann jedoch nicht angehen, einzig aus dem Nichteinreichen der Bankbelege auf Drogengeld zu schliessen. In Anbetracht der gesamten Umstände bilden die fehlenden Bankbelege lediglich ein Indiz dafür, dass mit dem Geld „etwas nicht in Ordnung sein könnte“. Was genau es damit auf sich hat, darüber kann lediglich spekuliert werden.