Somit ist zu prüfen, ob es sich bei den fraglichen Fr. 660'000.-- um sogenanntes schmutziges Geld handelt. Diesbezüglich kann auf die ausführlich begründete Abwägung von Pro- und Kontra-Argumenten auf S. 8-11 des Urteils der Vorinstanz verwiesen werden. In den dortigen Erwägungen hat das Kantonsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zutreffend dargelegt, wes- 99 B. Gerichtsentscheide 3422