Aus den Erwägungen: 1. Der Angeklagten wird vorgeworfen, eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begangen zu haben, indem sie ihr anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in ihrem oder eines anderen Nutzen verwendet habe. a) Die Verteidigung beruft sich im Wesentlichen – wie vor Kantonsgericht - darauf, das fragliche Geld stelle Erlös aus Drogenhandel dar. Nachdem Drogengeld jedoch keinen rechtlichen Schutz geniesse, sei der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt und auch eine Schadenersatzpflicht entfalle. Somit ist zu prüfen, ob es sich bei den fraglichen Fr. 660'000.-- um sogenanntes schmutziges Geld handelt.