B. Gerichtsentscheide 3422 2.2 Strafrecht 3422 Veruntreuung. Vorliegen von schmutzigem Geld verneint. Zivilklage geschützt. Sachverhalt: X. übergab der Angeklagten Ende Februar 1996 in den Büroräumlich- keiten eines Restaurants in St. Gallen Bargeld in der Höhe von Fr. 660'000.-- zur Aufbewahrung. In der Folge unternahm X. mehrere vergebliche Versuche, das Geld von der Angeklagten zurückzuerhal- ten. Letztere übergab zwischenzeitlich Fr. 500'000.-- ihrem Bekannten R., der diesen Betrag in Deutschland gewinnbringend anlegen wollte. Zu diesem Zweck überliess R. das Geld K., welcher in Deutschland unter Anderem wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt wurde. Die rest- lichen Fr. 160'000.-- verwendete die Angeklagte für die Bezahlung eigener Bedürfnisse und Schulden. Eine Rückerstattung des Geldes an X. erfolgte bis heute nicht. Aus den Erwägungen: 1. Der Angeklagten wird vorgeworfen, eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begangen zu haben, indem sie ihr anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in ihrem oder eines anderen Nutzen verwendet habe. a) Die Verteidigung beruft sich im Wesentlichen – wie vor Kan- tonsgericht - darauf, das fragliche Geld stelle Erlös aus Drogenhandel dar. Nachdem Drogengeld jedoch keinen rechtlichen Schutz genies- se, sei der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt und auch eine Schadenersatzpflicht entfalle. Somit ist zu prüfen, ob es sich bei den fraglichen Fr. 660'000.-- um sogenanntes schmutziges Geld handelt. Diesbezüglich kann auf die ausführlich begründete Abwägung von Pro- und Kontra-Argumenten auf S. 8-11 des Urteils der Vorinstanz verwiesen werden. In den dortigen Erwägungen hat das Kantonsge- richt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zutreffend dargelegt, wes- 99 B. Gerichtsentscheide 3422 halb es sich bei den besagten Fr. 660'000.-- nicht um schmutziges Geld handelt. Folgende Ergänzungen sind anzubringen: Vor Obergericht hat die Angeklagte, wie im Übrigen auch vor Kan- tonsgericht, auf entsprechende Befragung des Präsidenten in glaub- hafter Weise ausgesagt, es hätten sich bei der Übergabe zwei oder drei Bankauszüge beim Geld befunden. Bestätigt werden die Anga- ben der Angeklagten im Übrigen von R., der angibt, es seien Bande- rolen um das Geld herum gewesen und dieses sei gebündelt und gezählt von einer Bank gewesen. Nachdem sich die Angeklagte mit dieser Aussage selbst belastet – bei Banken deponiertes Geld spricht, wie nachfolgend ausgeführt wird, eher gegen unsauberes Geld – ist von deren Richtigkeit auszugehen. Somit ist für das Gericht erstellt, dass die Fr. 660'000.-- von einem oder mehreren Bankkonti bezogen wurden. Sodann ist das Gericht der Ansicht, dass aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung Geld, welches aus dem Verkauf von Drogen stammt, eher nicht auf einer Bank deponiert wird, weil die Wahr- scheinlichkeit gross ist, dass dem Kontoinhaber von Seiten der Bank Fragen über die Herkunft des Geldes gestellt werden. Dies dürfte indessen eine abschreckende Wirkung haben. Aus diesem Grunde spricht, in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Kantonsgerich- tes, der Umstand, dass die Fr. 660'000.-- von Bankkonti abgehoben worden sind, eher gegen Drogengeld. Allerdings fällt auf, dass X. die von ihr offerierten Belege trotz ent- sprechender Aufforderungen des Verhöramtes nicht eingereicht hat. Dieses Verhalten kann verschiedene Ursachen haben. Denkbar wäre etwa, dass es sich bei den Fr. 660'000.-- um unversteuerte Ge- schäftseinnahmen aus den beiden Restaurationsbetrieben der Ge- schädigten gehandelt hat. Weil die versprochenen Bankbelege von der Geschädigten nicht eingereicht wurden, zieht die Verteidigung daraus den Umkehr- schluss, dass es sich um Drogengeld handle. Es kann jedoch nicht angehen, einzig aus dem Nichteinreichen der Bankbelege auf Dro- gengeld zu schliessen. In Anbetracht der gesamten Umstände bilden die fehlenden Bankbelege lediglich ein Indiz dafür, dass mit dem Geld „etwas nicht in Ordnung sein könnte“. Was genau es damit auf sich hat, darüber kann lediglich spekuliert werden. Konkrete Hinweise dar- auf, dass es sich tatsächlich um Drogengeld gehandelt hat, fehlen in den Akten. Gegen Drogengeld spricht insbesondere die Aufhebung eines Untersuchungsverfahrens wegen schwerer Widerhandlung ge- 100 B. Gerichtsentscheide 3422 gen das BetmG gegen X. vom 29. Juli 1993 sowie die Tatsache, dass diese aktenkundig in der fraglichen Zeit zwei gut gehende Restaurati- onsbetriebe besass. Kontakte von X. zu in Kokain-Geschäften invol- vierten Personen sind zwar belegt, die jeweilige Rolle von X. blieb jedoch unklar. Dies geht unter Anderem aus dem „jüngsten Vorfall“ hervor, welcher mit einer Aufhebungsverfügung des URA G. vom 14. November 2000 wegen Übertretung gegen das BetmG endete. Im Weiteren wurde X. im Jahre 1994 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG verurteilt. Entscheidend ist für den vorlie- genden Fall indessen, dass der Geschädigten bis heute nie nachge- wiesen worden ist, dass sie in grösserem Stil mit Drogen gehandelt und daraus hohe Umsätze erzielt hätte. Folglich bleibt es deshalb bei entsprechenden Verdächtigungen, welche vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben. Aufgrund dieser Sachlage ist die Behauptung der Angeklagten, bei den fraglichen Fr. 660'000.-- handle es sich um Dro- gengeld, nicht erstellt. Daran ändert auch die Nichteinreichung der Bankbelege durch X. nichts, so dass eine nochmalige Aufforderung unterbleiben kann. Die Verteidigung bringt weiter vor, bei den Aussagen von X. und B,, die Fr. 660'000.-- seien zur Übergabe an B. bestimmt gewesen, welcher eine entsprechende Forderung gehabt habe, handle es sich um eine Lügengeschichte. Es ist RA Y. insofern Recht zu geben, als dass ein Vergleich der beiden Aussagen des Zeugen B., zwischen welchen zwar immerhin 2½ Jahre liegen, Fragen aufwirft. Es kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, ob die geschilderten Umstän- de tatsächlich der Wahrheit entsprechen, nachdem auch im besagten Fall noch nicht zwingend Drogengeld im Spiel sein müsste, sondern möglicherweise Schwarzgeld. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nicht erstellt ist, dass es sich bei den fraglichen Fr. 660'000.-- um Drogengeld gehan- delt hat. Somit kann die von der Verteidigung aufgeworfene Rechts- frage, inwieweit schmutziges Geld in der schweizerischen Rechtsord- nung rechtlichen Schutz geniesst, offen gelassen werden. b) Bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann auf die entsprechenden, vor Obergericht im Übrigen unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Danach hat sich die Angeklagte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 101 B. Gerichtsentscheide 3422 2. Im Strafverfahren können Zivilansprüche geltend gemacht wer- den, die sich gegen den Beschuldigten richten und aus der Straftat hergeleitet werden (Art. 55 Abs. 1 StPO). In der Strafverfügung und im Strafurteil wird über die Zivilansprüche entschieden, wenn sie genü- gend abgeklärt sind; sonst werden sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 57 Abs. 1 StPO). X. erhebt adhäsionsweise eine Zivilklage über Fr. 660'000.-- als Folge der von der Angeklagten begangenen Verun- treuung. Die Angeklagte hat von der Geschädigten Fr. 660'000.-- in einem unverschlossenen Couvert zur Aufbewahrung erhalten und dieses Geld daraufhin unrechtmässig verwendet und bis heute nicht zurückerstattet. Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinba- rung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und Gefahr auf ihn über. Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wird (Art. 481 Abs. 1 und 2 OR). X. und die Angeklagte haben mit der Übergabe der Fr. 660'000.-- folglich ein depositum irregulare im Sinne von Art. 481 OR abgeschlossen. Damit steht X. als Hinterlegerin ein schuldrechtlicher Rückgabean- spruch zu, wobei die Aufbewahrerin nicht zur Rückgabe der identi- schen Sache, sondern nur derselben Menge gleicher Sachen ver- pflichtet ist (vgl. Th. Koller, Basler Kommentar, OR I, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 481). Ein Rückgabeanspruch der Geschädigten in der Höhe von Fr. 660'000.-- ist demnach klar ausgewiesen. Die Verteidigung wirft nun die Frage auf, ob die Zivilklägerin nicht grobfahrlässig gehandelt habe, so dass ihr Anspruch massiv herab- gesetzt werden müsse. Nähere Ausführungen hiezu fehlen, gemeint ist aber damit wohl, dass der Zivilklägerin wegen der Übergabe einer hohen Geldsumme an eine Bekannte in einem Restaurant zur Aufbe- wahrung Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Gericht kann nun aber einzig darin, dass der Hergang und die Umstände des Vertrags- abschlusses ungewöhnlich sind, noch kein Verschulden von X. erbli- cken. Zumal diese Art von Geschäft, also die Hinterlegung von ver- tretbaren Sachen, kein Vertrag sui generis darstellt, sondern im Obli- gationenrecht geregelt ist. Der Gesetzgeber hat dabei dem offensicht- lich vorhandenen Sicherheitsbedürfnis der Hinterlegerin Rechnung getragen, indem die Haftung der Aufbewahrerin für die Restitution strengen Massstäben folgt und ihr der Entlastungsbeweis nach Art. 97 102 B. Gerichtsentscheide 3423 OR abgeschnitten ist und sie auch für Zufall haftet (vgl. Th. Koller, a.a.O., N. 8 zu Art. 481). Weshalb also der Geschädigten mit der Geldhingabe eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, leuchtet nicht ein und wurde von RA Y. auch nicht substanziiert. Nicht einzu- sehen ist sodann – auch diesbezüglich fehlt es an der erforderlichen Substanziierung - weshalb die Zivilklägerin ihre allfälligen Rechte am überlassenen Geld aufgegeben haben soll. Sodann bringt RA Y. vor, X. sei nicht legitimiert, Forderungen der B. AG geltend zu machen. Dieser Einwand ist unbehelflich, nachdem der Vertrag zur Aufbewahrung der Fr. 660'000.-- nicht zwischen der B. AG und der Angeklagten, sondern zwischen X. und der Angeklagten abgeschlossen wurde. Woher X. das Geld hat, konkret ob es sich dabei um eine Anzahlung von B. an Aktien der B. AG gehandelt hat oder nicht, ist hiebei unerheblich. Vertragspartnerin der Angeklagten und damit Hinterlegerin ist X., folglich steht ihr die Legitimation zur Geltendmachung des Restitutionsanspruches in der Höhe von Fr. 660'000.-- zu. Die Zivilklage ist gutzuheissen und die Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten den Betrag von Fr. 660'000.-- zurückzuerstatten. OGer 24.06.03 3423 Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind. Fakultativer Strafbefreiungsgrund nach Art. 187 Ziff. 3 StGB bejaht. Fällung eines Schuldspruchs, unter Umgangnahme von Strafe. Sachverhalt: Ca. Mitte 2002 lernten sich der Angeklagte und die damals gut 14- jährige X. beim Chatten im Internet kennen. Nach dem Austausch von Adressen und Handy-Nummern kam es zu mehreren Treffen beim Bahnhof W. sowie in der Folge zu Schmusereien. Sie machten auf den Freitagabend, 22. November 2002, einen weiteren Termin ab, wobei der Angeklagte seine Freundin abends mit dem Zug in U. ab- holte. Mit dem Zug fuhren sie anschliessend zusammen nach H. und begaben sich in die Wohnung des Angeklagten. Nach einer gegensei- 103