Aus dieser Widersprüchlichkeit zwischen der reglementarischen Zeiterfassung und den Monatsabrechnungen ergibt sich, dass die Beklagte stets im Detail über die vom Kläger geleisteten Überstunden im Bilde war und dagegen nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Klarheit eingeschritten ist. Auf die Überstundenentschädigung und den Zuschlag konnte der Kläger trotz offenbar widerspruchslos entgegengenommener Monatsabrechnungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht verzichten (Art. 341 OR), sodass er auf die in quantitativer Hinsicht nicht bestrittene Überstundenentschädigung grundsätzlich noch Anspruch hat. OGP 17.10.2003 98